Verpackungsgesetz
Das Verpackungsgesetz (VerpackG, in Kraft seit 1. Januar 2019, ersetzt die Verpackungsverordnung VerpackV) ist das zentrale deutsche Regelwerk für das Inverkehrbringen von Verpackungen und die Rücknahme- und Verwertungspflichten.
Wer ist betroffen:
- Hersteller und Importeure, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Umlauf bringen
- Auch Online-Händler und ausländische Direktversender mit deutschen Endkunden
Pflichten nach VerpackG:
1. Registrierung im Verpackungsregister LUCID (Betreiber: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister)
2. Systembeteiligung: Beteiligung an einem dualen System (z. B. Der Grüne Punkt, Interseroh) und Zahlung einer Lizenzgebühr
3. Vollständigkeitserklärung: Große Inverkehrbringer müssen jährlich eine geprüft Menge melden
Relevanz für Handschuhhersteller/-importeure:
- Kartonverpackungen, Folienverpackungen und Dispenserboxen für Handschuhe sind lizenzierungspflichtig
- Bei Verletzung drohen Bussgeld und Abmahnungen
- Das VerpackG gilt nur für den deutschen Markt
Ähnliche Regelungen gelten in anderen EU-Ländern (österreichisches Verpackungsgesetz, französisches REP-Systen etc.), basierend auf der EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG.
Häufige Fragen
Wer muss sich nach dem deutschen Verpackungsgesetz registrieren?
Jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Umlauf bringt - also Hersteller, Importeure und Online-Händler, auch wenn sie ihren Sitz im Ausland haben und direkt an deutsche Endverbraucher liefern.
Gilt das Verpackungsgesetz auch für B2B-Verpackungen?
Das VerpackG gilt grundsätzlich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen beim Endverbraucher. Reine Industrieverpackungen (B2B ohne Endverbraucher) können unter bestimmten Bedingungen ausgenommen sein. Die Einordnung hängt von Materialart und Verwendungszweck ab.
Was sind die Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Verpackungsgesetzes?
Nicht registrierte Unternehmen handeln ordnungswidrig und riskieren Bussgeld bis 200.000 Euro. Ausserdem können sie durch Mitbewerber abgemahnt werden. LUCID-Registrierung ist Pflicht vor dem ersten Inverkehrbringen.