Produktsicherheitsverordnung
Die Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation, GPSR) ist am 12. Juni 2023 in Kraft getreten und gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG.
Kernpflichten:
- Allgemeines Sicherheitsgebot: Nur sichere Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden
- Verantwortliche Person in der EU: Für jedes Produkt muss ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur benannt sein
- Technische Unterlagen und Rückverfolgbarkeit über die gesamte Lieferkette
- Meldepflicht bei Unfällen und Sicherheitsvorfällen über das Safety Business Gateway
- Rückrufverfahren mit direkter Verbraucherinformation und Anspruch auf Abhilfe (Reparatur, Ersatz oder Erstattung)
- Pflichten für Online-Marktplätze und Fernabsatz: Angebote müssen Herstellerangaben, Produktidentifikatoren und Warnhinweise enthalten
Verhältnis zu anderen Regelwerken: Die GPSR ist ein Auffangnetz. Für Produkte mit sektorspezifischer Harmonisierungsvorschrift gelten diese vorrangig; das betrifft Medizinprodukte (MDR) und PSA (Verordnung (EU) 2016/425). Aspekte, die dort nicht geregelt sind, unterliegen ergänzend der GPSR.
Relevanz für Handschuhe: Haushalts- und Reinigungshandschuhe ohne PSA- oder Medizinprodukteinstufung fallen vollständig unter die GPSR. Für den Online-Handel sind die Anforderungen an Produktangaben in Angeboten unmittelbar umsetzungsrelevant.
Häufige Fragen
Gilt die GPSR auch für Medizinprodukte und PSA?
Nur ergänzend. Für Medizinprodukte gilt vorrangig die MDR, für PSA die Verordnung (EU) 2016/425. Die GPSR greift für Sicherheitsaspekte, die in den sektorspezifischen Vorschriften nicht geregelt sind, sowie für Produkte ohne eigene Harmonisierungsvorschrift.
Was ist die verantwortliche Person nach GPSR?
Ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur, der für jedes Produkt benannt sein muss. Er hält die Konformitätsunterlagen bereit, prüft die Kennzeichnung und ist Ansprechpartner für die Marktüberwachungsbehörden. Ohne benannte verantwortliche Person darf das Produkt in der EU nicht angeboten werden.
Welche Angaben verlangt die GPSR bei Online-Angeboten?
Jedes Angebot muss Name und Kontaktdaten des Herstellers enthalten, bei Herstellern aus Drittländern zusätzlich die verantwortliche Person in der EU, ferner ein Produktbild, die Typen- oder Chargenbezeichnung sowie die erforderlichen Warn- und Sicherheitshinweise.